1.Geltung dieser Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Kauf-, Werk und Werklieferungsverträge, bei denen wir Lieferant sind, sowie für Dienstverträge. Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gilt stattdessen die gesetzliche Regelung; in keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Wir sind berechtigt, unsere Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einem entsprechenden Hinweis einseitig zu ändern.
Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, damit die Sicherheitsbestimmungen für die jeweiligen Länder eingehalten werden können. Wenn dadurch im Gebiet der Europäischen Union (außer Deutschland) aus unseren Leistungen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände realisiert werden, so erfüllt der Abnehmer dieser Leistungen auf seine Kosten die umsatzsteuerlichen Pflichten für uns.
2.Salvatorische Vertragsklausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke im Vertrag.
3.Preise
Unsere Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Lieferwerten unter € 500,00 netto und bei Reparaturarbeiten werden die Verpackungs- und Versandkosten berechnet. Bei Lieferwerten unter € 50,00 behalten wir uns vor, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Die Mehrkosten für eine vom Kunden veranlasste Eilzustellung sind in jedem Fall von diesem zu tragen.
Erhöht sich zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung der gesetzliche Umsatzsteuersatz, erhöht sich der etwaige vereinbarte Brutto-Kaufpreis entsprechend. Bezieht der Kunde die Ware von uns zum Listenpreis und erhöht sich der Listenpreis zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung, und liegt zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Etwa vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises zu berücksichtigen.
Liegt der Preisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, sind wir berechtigt, den Preis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich erhöhen. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.Versand
Wir veranlassen die Versendung an den Kunden in dessen Namen und auf dessen Gefahr. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und / oder diesen versichern oder den Liefergegenstand beim Kunden aufbauen bzw. einrichten. Wir schließen auf Wunsch des Kunden, der bei Auftragserteilung bekanntzugeben ist, und auf dessen Kosten eine Transport-versicherung ab. Wir sind berechtigt, uns als Begünstigten zu benennen. Bei der Auswahl des Transportversicherers haften wir nur für die eigenübliche Sorgfalt.
Ein vertragsgemäß versandfertig gemeldeter Liefergegenstand muss vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche in Rechnung zu stellen. Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Kunden notwendigen Schritte sind sofort vom Kunden einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind uns binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an uns. Der Kunde tritt im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport bestehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung erfolgen erfüllungshalber.
5.Lieferzeit und Lieferung
Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist ein ca-Termin und unter Beachtung aller bekannten Fakten ermittelt. Ändern sich diese bis zum Ablauf der Lieferzeit ohne unser Verschulden oder behindern andere, von uns nicht zu verantwortende Ereignisse die fristgerechte Lieferung, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Lieferverzögerungen durch von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese das zumutbare Mindestmaß nicht unterschreiten. Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
6.Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Zahlungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Die Erfüllung von Zahlungspflichten tritt am Tag des Geldeingangs bei uns bzw. unserer Bank ein. Alle Zahlungen haben spesen- und portofrei für uns zu erfolgen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von uns für die Inanspruchnahme entsprechenden Bankkredites gezahlten Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgemachten jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) in gleicher Höhe, eines weitergehenden Verzugsschadens sowie unserer gesetzlichen Rechte bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnung durch den Kunden kann nur erfolgen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte sind auch wegen Ansprüchen ausgeschlossen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, soweit diese Ansprüche bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
Liegen nach unserer Beurteilung Umstände vor, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern und nur Zug um Zug gegen eine solche Sicherheit oder gegen Zahlung zu leisten.
7.Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Zahlungsforderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware unsere jeweilige Saldoforderung.
Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder die Anwartschaften auf die Vorbehaltsware abzutreten oder zu verpfänden. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte ist uns sofort Mitteilung unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen zu machen. Die Kosten einer Intervention durch uns gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden.
Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck des Weiterverkaufs, ist er nur berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus einem Verkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert haben. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für uns.
Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie darin Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte. Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.
Mit dem Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 1 Monat, der Zahlungseinstellung des Kunden, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Kunden (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Es ist uns eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind außerdem zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Nach Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware frei zu verwerten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit Vorbehaltsware zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Anteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
An Gegenständen, die uns von unseren Kunden zur Ausführung eines Werkvertrages überlassen werden, ist ein Pfandrecht für alle unsere werkvertraglichen Forderungen begründet. Dies gilt auch für Forderungen, die aus zurückliegenden und zukünftigen Werkverträgen des Kunden mit uns resultieren.
Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und/oder Abtretung oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110 % besichert sind, werden wir auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen.
8.Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Etwaige Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel dadurch entstehen, dass das gelieferte Produkt nicht entsprechend der Bedienungsanleitung betrieben oder gewartet wird oder dass andere als von uns empfohlene Ersatz-, Einweg- oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
Von uns gegebene Garantiefristen sind Gewährleistungsfristen.
Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind.
Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch nach unserer Wahl. Führen die Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg, hat der Kunde wahlweise ein Recht auf Rücktritt oder Minderung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die vereinbarten Liefermengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Nachbesserungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.
Die vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen unserer Gewährleistung greifen nicht, sofern die Gewährleistungsansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer leitenden Angestellten oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch unser Verschulden bzw. das Verschulden unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder wir eine abweichende Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9 (Haftung) beschränkt. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden.
9.Haftung
Eine Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem Kunden wegen der schuldhaften Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten ist ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich insbesondere auch auf den Ersatz von entgangenem Gewinn oder für Folgeschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht, soweit durch unser Verschulden oder das Verschulden unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Der Haftungsausschluss greift auch nicht, soweit wir oder unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt haben.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir aber nur auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Tritt durch unser Verschulden ein Lieferverzug ein oder wird uns schuldhaft die Lieferung unmöglich, so beschränken sich die Schadensersatzansprüche auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 8 % des Wertes vom Liefer- oder Leistungsgegenstand, der nicht in zweckdienlicher Weise in Gebrauch genommen werden kann. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unsererseits bzw. unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder wenn durch die von uns oder unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Lieferverzögerung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, soweit der Schaden durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung ersetzt wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.Rückgaben
Rückgaben von ordnungsgemäßer Ware bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Dies gilt insbesondere bei Ware, die aufgrund eines Werkvertrages geliefert wurde. Im Falle der Rücknahme berechnen wir 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch € 25,00 als anteilige Bearbeitungskosten, wenn nicht unsere Zustimmung von weitergehenden Leistungen des Kunden abhängig gemacht wird.
11.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Ludwigsburg, für die Lieferung das jeweilige Versandlager. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Ludwigsburg.
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